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Rechtsprechung
   BVerwG, 07.12.1961 - VIII C 97.60   

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BVerwG, 07.12.1961 - VIII C 97.60 (https://dejure.org/1961,126)
BVerwG, Entscheidung vom 07.12.1961 - VIII C 97.60 (https://dejure.org/1961,126)
BVerwG, Entscheidung vom 07. Dezember 1961 - VIII C 97.60 (https://dejure.org/1961,126)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BWGöD § 24; VwGO § 86 Abs. 1

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 13, 209
  • MDR 1962, 428
  • DVBl 1962, 227
  • DÖV 1962, 510
  • DÖV 1962, 518
 
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Wird zitiert von ... (38)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 24.02.1960 - VIII C 37.59
    Auszug aus BVerwG, 07.12.1961 - VIII C 97.60
    Auch im Wiedergutmachungsverfahren trägt der Antragsteller die Beweislast im materiellen Sinne für alle seinen Anspruch begründenden Tatsachen; er bleibt erfolglos, wenn diese Tatsachen nicht feststellbar sind (BVerwGE 10, 169 [170]).

    Die Beweiserleichterungen, die den Antragstellern im Wiedergutmachungsverfahren im Regelfall zuzubilligen sind, werden nur wegen der Beweisnot gewährt, in der sich die Geschädigten vielfach befinden, wenn in der fernen Vergangenheit liegende Umstände zu klären sind, die für die Feststellung des Verfolgungs- und des Schädigungstatbestandes von Bedeutung sind (vgl. BVerwGE 10, 169 [170 f.]); dieser Gesichtspunkt scheidet hier aus.

  • BVerwG, 12.10.1961 - VIII C 353.59
    Auszug aus BVerwG, 07.12.1961 - VIII C 97.60
    Prozessuale Wiedereinsetzungsvorschriften gelten allgemein und gleich für alle Prozeßbeteiligten, unabhängig von der Art des geltend gemachten Anspruchs; auch in Verfahren, die Wiedergutmachungsansprüche betreffen, ist keine besonders großzügige Anwendung solcher Vorschriften gerechtfertigt (Urteil vom 12. Oktober 1961 - BVerwG VIII C 353.59 -).
  • BSG, 09.06.1961 - GS 2/60
    Auszug aus BVerwG, 07.12.1961 - VIII C 97.60
    Es bedarf hier keiner abschließenden Stellungnahme zu dem Beschluß des Großen Senats des Bundessozialgerichts vom 9. Juni 1961 - GS 2.60 -, NJW 1961 S. 2277, in dem es zur Fristvorschrift des § 58 Abs. 1 Satz 1 des Bundesversorgungsgesetzes - BVersG - vom 20. Dezember 1950 (BGBl, S. 791) heißt, diese Fristvorschrift gelte nicht, wenn die Voraussetzungen des verspätet angemeldeten Anspruchs zweifelsfrei gegeben seien.
  • BVerwG, 10.03.1992 - 1 B 38.92

    Anforderungen an die Beschwerdebegründung für den Erfolg einer Beschwerde -

    Der in BVerwGE 13, 209 [BVerwG 07.12.1961 - VIII C 97/60] veröffentlichten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Dezember 1961 - BVerwG 8 C 97.60 - kann entgegen der Auffassung der Klägerin nicht entnommen werden, daß § 86 Abs. 1 VwGO im Rahmen des Wiedereinsetzungsverfahrens Anwendung findet.

    Wenn das Berufungsgericht schließlich einräumt, daß der Benachrichtigungszettel über die Zustellung aus dem Briefkasten entwendet worden sein kann, gleichzeitig aber nach der allgemeinen Lebenserfahrung es als mindestens ebenso wahrscheinlich erachtet, daß die Klägerin (in vorwerfbarer Weise) bei der Durchsicht der eingegangenen Postsendungen den Benachrichtigungszettel übersehen hat, und bei dieser Sachlage die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verneint, so ist dies nicht zu beanstanden, da die Klägerin die Beweislast für das Vorliegen der Wiedereinsetzungsgründe trägt (Beschluß vom 12. August 1985 - BVerwG 9 B 321.85 - BVerwGE 13, 209 [BVerwG 07.12.1961 - VIII C 97/60]).

  • BVerwG, 25.10.1962 - VIII C 95.60

    Rechtsmittel

    Im Sinne des Urteils BVerwGE 13, 209 ist es bei dieser Entscheidung von dem eigenen Vorbringen des Klägers ausgegangen, aus dem es entnommen hat, er habe den schon vorher möglichen Antrag erst eingereicht, nachdem er von der nachträglichen Beförderung eines Arbeitskollegen Kenntnis erhalten hatte.

    Die verfassungsrechtlichen Gesichtspunkte, auf die sich die Revision beruft, sind im Urteil BVerwGE 13, 209 erörtert worden; neue Gesichtspunkte ergeben sich aus der Revisionsbegründung nicht.

  • BVerwG, 19.10.1977 - 7 B 38.76

    Versäumung der Berufungsfrist wegen Verschuldens eines Prozessbevollmächtigten -

    Das Urteil des Berufungsgerichts weicht entgegen der Ansicht der Beschwerde nicht von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Dezember 1961 - BVerwG VIII C 97.60 - (BVerwGE 13, 209) ab.

    Das Berufungsgericht geht vielmehr in Übereinstimmung mit dem Bundesverwaltungsgericht - BVerwGE 13, 209 wird zitiert (vgl. Urteilsabdruck S. 4) - von der Geltung des Grundsatzes der Amtsmaxime auch im Wiedereinsetzungsverfahren aus.

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Rechtsprechung
   BVerwG, 21.05.1960 - VIII C 97.60   

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BVerwG, 21.05.1960 - VIII C 97.60 (https://dejure.org/1960,4343)
BVerwG, Entscheidung vom 21.05.1960 - VIII C 97.60 (https://dejure.org/1960,4343)
BVerwG, Entscheidung vom 21. Mai 1960 - VIII C 97.60 (https://dejure.org/1960,4343)
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Wird zitiert von ...

  • BVerwG, 15.02.1961 - IV B 178.60

    Rechtsmittel

    Da diese Regelung erst am 1. April 1960 in Kraft getreten ist, kann es den Klägern nicht als Verschulden angerechnet werden, daß der Kläger zu 1) der Rechtslage bis zum 31. März 1960 entsprechend sich für befugt hielt, die Beschwerde selbst einzulegen, wie er das am 4. Mai 1960, also innerhalb der Beschwerdefrist, getan hatte (vgl. dazu Bundesverwaltungsgericht , Beschluß vom 21. Mai 1960 - BVerwG VIII C 97.60 -).
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